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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 7/2022

BBi 2022, 3 Heft 7 v. 10.7.2022

Empfängerbenennung

Gem. § 162 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass die Gläubiger oder die Empfänger von abgesetzten Aufwendungen genau bezeichnet werden. Soweit der Abgabepflichtige diese Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

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