(EStR, Rz 1186 – 1188a)
Allgemeines
Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft (MU) ist, dass alle Beteiligten zur Erreichung des Gesellschaftszwecks durch ihre Mitarbeit, Kapitalüberlassung oder Wirtschafsgüterüberlassung beitragen. Für die Anerkennung eines Gesellschaftsverhältnisses im Steuerrecht zwischen nahen Angehörigen kommt es nicht auf die zivilrechtliche Gültigkeit eines Vertrages an, sondern ob die Publizitätswirkung gewahrt bleibt, der Vertrag einen eindeutigen, klaren Inhalt aufweist und dieser der Fremdüblichkeit entspricht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

