Bisherige Rechtsauffassung des BMF
Veräußerungsgewinne im Privatvermögen
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen waren nur steuerverfangen, sofern ein Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG (Besteuerung progressiver Tarif) vorgelegen hat. Unter den Tatbestand der Veräußerung zählte neben dem Eintausch gegen Fiat-Geld (= von einer Regierung festgelegtes Zahlungsmittel z.B. EURO, USD, etc.) u.a. auch der Tausch von Krypto zu Krypto.

