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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 5/2022

BBi 2022, 3 Heft 5 v. 10.5.2022

Energieabgabenvergütung

Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 (und abweichende Wirtschaftsjahre, die in diesen Kalenderjahren beginnen oder enden) sind Anträge auf eine Vorausvergütung von Energieabgaben bis zu 25 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) möglich. (BGBl I Nr. 46/2022 vom 13.4.2022)

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