Energieabgabenvergütung
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 (und abweichende Wirtschaftsjahre, die in diesen Kalenderjahren beginnen oder enden) sind Anträge auf eine Vorausvergütung von Energieabgaben bis zu 25 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) möglich. (BGBl I Nr. 46/2022 vom 13.4.2022)

