BFG vom 17.11.2021, RV/5100936/2020
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Das könnte den Eindruck erwecken, dass alle Aufwendungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, auch als Werbungskosten abzugsfähig sein könnten.

