EStR, Rz 2372; KStR, Rz 1349
Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im § 6 Z 2 lit. a EStG die Möglichkeit einer pauschalen Wertberichtigung von Forderungen ermöglicht. Diese pauschale Wertberichtigung ist erstmals zulässig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben (§ 124b Z 372 EStG).

