Judikatur des BFG und des VwGH – Teil III
Freiwillige Zuwendungen im Zusammenhang mit politischer Tätigkeit (UFSW vom 08.03.2005, RV/1160-W/04)
Gem. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig. Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche (berufliche) Erwägungen mitveranlasst sind. Freiwilligkeit liegt aber auch dann vor, wenn die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruht, die verpflichtende Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden ist (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

