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Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG, Heft 11/2022

BBi 2022, 3 Heft 11 v. 10.11.2022

Gemäß § 10 EStG steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten der Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag teilt sich auf den Grundfreibetrag und auf den investitionsbedingten Freibetrag auf. Der Grundfreibetrag wird automatisch bei allen betrieblichen Einkunftsarten bei einem Gewinn bis zu € 30.000,– berücksichtigt. Der Grundfreibetrag soll einen steuerlichen Ausgleich zur begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von Nichtselbständigen darstellen. Ab dem Jahr 2022 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 15 % – das sind bei einem Gewinn bis € 30.000,– maximal € 4.500,–. Bis einschließlich 2021 betrug der Prozentsatz 13 % (somit maximal € 3.900,–). § 10 EStG definiert den Begriff Gewinn. Die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne gemäß § 24 EStG und Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 angewendet wird. Anspruchsberechtigt sind wie oben erwähnt nur natürliche Personen mit einer betrieblichen Einkunftsquelle (§ 21 – § 23 EStG). Auch bei Mitunternehmerschaften – in der Regel eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft – können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag geltend machen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht der Anteil an der Personengesellschaft maßgeblich für die Aufteilung des Gewinnfreibetrags ist, sondern die Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung (anteiliger Gewinn abzüglich Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben). Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen unabhängig davon zu, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln oder durch Bilanzierung. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn mittels einer Pauschalierung, ist zu beachten, dass nur der Grundfreibetrag zusteht. Ein investitionsbedingter Freibetrag steht in diesen Fällen nicht zu, ausgenommen bei der Sportlerpauschalierung.

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