Verkauf einer Forderung und Vermögenszuwachsbesteuerung
Eine im Privatvermögen befindliche Forderung wurde unter dem Nennwert gekauft und bei der Fälligkeit zum Nennwert verkauft. Dieser Vermögenszuwachs wurde vom Finanzamt gem. § 27 Abs. 3 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % versteuert. Dagegen richtete sich die Beschwerde beim BFG.

