BFG vom 31.5.2022, RV/7101169/2013
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Zahnärztin und erwirtschaftet selbständige Einkünfte gem. § 4 Abs. 3 EStG. Weitere Einnahmen hat die Bf nicht. Die Ordination ist etwa 500 m vom Einfamilienhaus der Bf entfernt. In diesem Wohnhaus besteht ein Arbeitszimmer, in welchem ein nicht verblendeter Safe, welcher bei Betreten sofort ersichtlich ist, eingemauert. Der Safe-Inhalt war bis zu einem Wert von € 10.500,– versichert. Während der Abwesenheit der Bf wurde in das Einfamilienhaus eingebrochen. Der Safe wurde gewaltsam geöffnet und Wertgegenstände und Bargeld im Wert von insgesamt € 80.000,– entwendet.

