Nachzahlungen von Pensionen
Abweichend vom allgemeinen Prinzip, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen gelten, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, galt bisher für Pensionsnachzahlungen, dass sie in dem Kalenderjahr zu versteuern sind, für das der Anspruch besteht (§ 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG). Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6.2021 aufgehoben.

