Mit dem Wartungserlass 2020 zu den Umgründungssteuerrichtlinien vom 30.10.2020 wurden auch einige Neuaussagen zur Einbringung von Liegenschaften getroffen. Danach bestehen mehrere Möglichkeiten, wie bei Einbringungen mit dazugehörigen Liegenschaften vorgegangen werden kann. Diese werden nachfolgend kurz dargelegt:
Miteinbringung der gesamten Betriebsliegenschaft (UmgrStR Rz 694)

