Dezember-Umsatzersatz
Für alle Betriebe, die auf staatliche Anordnung weiterhin geschlossen bleiben, wird ein Umsatzersatz in Höhe von 50 % des im Dezember 2019 erzielten Umsatzes ausbezahlt.
Der Umsatz Dezember 2019 (lt. UVA bzw. Jahreserklärung durch 12) ist durch einunddreißig zu dividieren und mit den Tagen des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. (Normalfall 7.12. bis 31.12.2020, für Seilbahnen, Tierparks, Zoos und botanische Gärten 7.12. bis 23.12.2020). Der Antrag ist wie bisher über FinanzOnline zu stellen. Eine Vertretung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert weiterhin eine schriftliche Vollmacht. Der Dezember-Umsatzersatz muss bis 15.1.2021 beantragt werden. (3. Verordnung Lockdown-Umsatzersatz BGBl Nr. 567/2020)

