Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 16.09.2020, RV/7100079/2019, über den Abzug von Prozesskosten als Werbungskosten entschieden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ließ im Jahr 2010 seinen Familiennamen ändern. Die Karl-Franzens-Universität Graz verweigerte dem Beschwerdeführer die Änderung der im Februar 1997 ausgestellten Sponsionsurkunde auf den neuen Familiennamen. Dagegen wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies im Jahr 2012 einen Beschluss zur Verfahrenshilfe ab. Dieser Beschluss wurde zunächst nicht anonymisiert (es war der Name des Beschwerdeführers ersichtlich) im RIS veröffentlicht. 2014 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Änderung der Sponsionsurkunde ab. Im Jahr 2016 brachte der Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich hinsichtlich der zunächst nicht anonymisierten Veröffentlichung des Beschlusses aus 2012 ein. Die Prozesskosten für das Amtshaftungsverfahren iHv € 1.700,– machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2016 geltend. Die Prozesskosten iHv € 1.700,– wurde jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt. Strittig war im vorliegenden Sachverhalt, ob die Prozesskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind.

