Mit Verordnung BGBl II Nr. 568 vom 16.12.2020 wurde ein Verlustersatz für Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich normiert.
Ausgenommen sind Unternehmen mit folgenden Tatbeständen (in Schlagworten): Steuerlicher Missbrauch, Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen, Sitz in nicht kooperativen Ländern, rechtskräftige Finanzstrafen, anhängiges Insolvenzverfahren, Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS).

