Übersteigen die abzugsfähigen Zinsaufwendungen einer Körperschaft die steuerpflichtigen Zinserträge, so ist dieser Zinsüberhang nur mit 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig, bei einem Freibetrag von € 3 Mill. im Jahr (§ 12a KStG).
Übersteigen die abzugsfähigen Zinsaufwendungen einer Körperschaft die steuerpflichtigen Zinserträge, so ist dieser Zinsüberhang nur mit 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig, bei einem Freibetrag von € 3 Mill. im Jahr (§ 12a KStG).
