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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 09/2020

BBi 2020, 6 Heft 9 v. 10.9.2020

Elektronische Einreichung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde

Die Zulässigkeit der Einreichung bestimmter Anbringen an die Finanzstrafbehörde per E-Mail (corona@bmf.gv.at ) wurde vom 31.5. bis zum 31.12.2020 verlängert.

Betroffen sind folgende Anträge im Zusammenhang mit Geldstrafen und Wertersätzen, Kosten des Strafverfahrens, Zwangs- und Ordnungsstrafen: Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung, Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen, Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen. (VO vom 13.8.2020, BGBl II Nr. 359/2020, Änderung der VO vom 16.4.2020, BGBl II Nr. 158/2020)

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