Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen, worunter auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen, von den Einkünften nicht abgezogen werden. Sofern aber nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.

