Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020 (BGBl I Nr. 96/2020) wurde als konjunkturfördernde Maßnahme zur Belebung des Wirtschaftsstandortes Österreich für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter auch die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung eingeführt. Für hergestellte Wirtschaftsgüter ist dabei der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend. Nachfolgend werden diese Neuregelungen kurz dargestellt:

