Einbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung
Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung von Ausgaben für den Einbau einer bodenebenen Dusche als außergewöhnliche Belastung (behinderungsbedingte Mehraufwendungen).
Das BFG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.5.2020, RV/7100983/2013 mit folgenden Begründungen ab: Eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung sowie das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit lag nicht vor. Die Mehraufwendungen hinsichtlich des Duscheinbaues entsprechen jenen Pflegekosten, die zumindest teilweise durch das Pflegegeld ersetzt werden. Der Abzug der Pflegegeldeinnahmen von den behinderungsbedingten Mehrkosten ist zwingend vorzunehmen. Eine spezielle behindertengeeignete Ausstattung war nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Ausgaben für die Möbelanlage (Spiegelschrank, Hängeschränke etc.) sind auch nicht als Wohnraumsanierung absetzbar.

