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Novellierung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) – Teil 2, Heft 07/2020

BBi 2020, 3 Heft 7 v. 10.7.2020

In Kraft seit 10.1.2020; BGBl I 62/2019; zur bisherigen Rechtslage siehe Beiträge in der BBi 06 + 07/ 2018

Präzisierung und Erweiterung der Strafbestimmungen (vgl. § 15 WiEReG):

Eines Finanzvergehens (Geldstrafe von bis zu € 200.000,– bei Vorsatz bzw. € 100.000,– bei grober Fahrlässigkeit) macht sich schuldig, wer

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