(KStR Rz 1582a-dc)
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde mit Wirkung seit 1.1.2019 eine Abzugsteuer für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt (§ 24 Abs. 7 KStG iVm § 107 EStG).
§ 107 EStG sieht vor, dass Einkünfte in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Elektrizitäts-, Erdgas-, Erdöl- und Fernwärmeversorgungsunternehmen) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, einer Abzugsteuer unterliegen, die von diesem Infrastrukturbetreiber einzubehalten und abzuführen ist.

