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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 02/2020

BBi 2020, 4 Heft 2 v. 10.2.2020

Werbungskosten und Repräsentationskosten

Werbungskosten sind nach § 16 Abs.1 EStG alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Repräsentationsaufwendungen dürfen jedoch gem. § 20 Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden, ausgenommen, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. In diesem Falle können solche Aufwendungen oder Ausgaben nur zur Hälfte geltend gemacht werden.

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