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Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer ab 2020, Heft 02/2020

BBi 2020, 2 Heft 2 v. 10.2.2020

Bei der neuen Pauschalierung für Kleinunternehmer handelt es sich wie bei der Basispauschalierung um eine Ausgabenpauschalierung. Diese Pauschalierung setzt die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus, wobei nur Einkünfte aus einer Tätigkeit gemäß § 22 EStG oder § 23 EStG umfasst sind. Ausgenommen davon sind Einkünfte aus einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit oder ohne GF-Funktion, Vorstand, Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand. Ein weiteres Erfordernis für die Anwendung der Pauschalierung stellt die Umsatzgrenze von € 35.000,– dar, welche sich nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG definiert. Die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze dürfen diese Grenze nicht überschreiten. Dabei wird auf die Summe aller pauschalierungsfähigen Betriebe abgestellt. Auch Umsätze, die im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen betreffen (= umsatzsteuerlich nicht steuerbare Auslandsumsätze, die mangels Steuerbarkeit nicht zu § 1 UStG zählen), sind mit zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben Entnahmen (= Umsätze aus Eigenverbrauch). Weiters besteht eine Toleranzgrenze von € 40.000,–, sofern die Vorjahresumsätze unter € 35.000,– liegen. Umsätze aus Einkünften, die nicht der Pauschalierung zugänglich sind (z.B. Umsätze aus Vermietung, als Ges-GF, usw.), sind nicht in die Umsatzgrenze einzubeziehen.

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