(KStR Rz 636-647)
Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst sind bzw. die nicht der Einkommenserzielung der Körperschaft dienen, stellen kein Betriebsvermögen dar, sondern gehören zum außerbetrieblichen Vermögen dieser Körperschaft.

