Geldbeschaffungskosten
Geldbeschaffungskosten (Pfandrechtseintragungen, Rechtsgebühren, Kreditvertragsgebühren u.a.) sind zwar unternehmensrechtlich als Sofortaufwand zu berücksichtigen, steuerrechtlich jedoch zu aktivieren und auf die Laufzeit des Kredites abzuschreiben. Ein Wahlrecht besteht nur hinsichtlich einer linearen oder degressiven Verteilung (BFG vom 21.8.2019, RV/7102964/2011).

