Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) stellen abnutzbares Anlagevermögen dar, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten einen bestimmten Wert nicht übersteigen. Wird dieser Wert nicht überschritten, können die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Aufwand abgeschrieben werden.
Definition im Steuerrecht (vgl. § 13 EStG und EStR Rz 3893ff)

