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Positiver Verkehrswert bei Einbringungen, Heft 12/2020

BBi 2020, 1 Heft 12 v. 10.12.2020

(UmgrStR-Wartungserlass vom 30.10.2020 BMF-AV 172/2020)

Gem. § 12 Abs. 1 UmgrStG liegt eine Einbringung gem. Art III UmgrStG vor, wenn Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Vermögen über einen positiven Verkehrswert verfügt.

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