(UmgrStR-Wartungserlass vom 30.10.2020 BMF-AV 172/2020)
Gem. § 12 Abs. 1 UmgrStG liegt eine Einbringung gem. Art III UmgrStG vor, wenn Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Vermögen über einen positiven Verkehrswert verfügt.

