BFG vom 27.2.2020 RV/7100594/2012
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden bei Hr. X, einem selbständigen Unternehmensberater (Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), eine Reihe von Rechnungen mangels Zahlungsnachweises vom Finanzamt für die Jahre 2006 bis 2008 nicht anerkannt. Zusätzlich wurde getätigten Aufwendungen der Betriebsausgabencharakter verwehrt und den Privatausgaben zugerechnet.

