Verordnung des BMF über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen der Phase 2
Der Betrachtungszeitraum wurde auf die Zeit vom 16.6.2020 bis 15.3.2021 ausgedehnt. Anträge können für bis zu maximal sechs zusammenhängende Zeiträume gestellt werden. Ein Antrag für Zeiträume, für die ein Fixkostenzuschuss 1 (FKZ 1) beantragt wurde oder wird, ist ausgeschlossen. Wurde oder wird kein FKZ 1 beantragt, müssen Zeiträume gewählt werden, die nach dem 15.9.2020 beginnen.
