Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde der Verlustrücktrag beschlossen (§124 b Z 355 EStG und § 26 c Z 76 KStG). Am 17.09.2020 wurde die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung veröffentlicht, die die Details zum Verlustrücktrag beinhaltet. Durch den Verlustrücktrag sollen Verluste des Wirtschaftsjahres 2020 bzw. 2020/21 mit Gewinnen der Vorjahre (2019/20, 2019 oder 2018) ausgeglichen werden. Der Verlustrücktrag gilt für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

