(BFG vom 27.6.2019, RV/7100083/2019)
Gemäß § 28 Abs. 2 EStG (Vermietung und Verpachtung) sind Aufwendungen bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken dienen und die als Instandsetzungsaufwendungen zu qualifizieren sind, ab 2016 gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen. Bis 2015 galt die Verteilung auf 10 Jahre, wobei jedoch die Verlängerung von 10 auf 15 Jahre auch für laufende Zehntelabsetzungen gilt.

