Steuerlich wird zwischen Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen unterschieden. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften (EStR 2000, Rz 469). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (steuerlicher Betriebsvermögensvergleich) und § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) kann nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden (EStR, Rz 470). Bei notwendigem Betriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar unmittelbar im Betrieb eingesetzt werden und dem Betrieb tatsächlich dienen. Ausschlaggebend für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und der Branche sowie die Verkehrsauffassung (EStR, Rz 471).

