Bei einem Tausch von Wirtschaftsgütern liegen eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen (→ siehe § 6 Abs. 14 lit a EStG).

