Mit diesem Gesetz vom 28.5.2019, BGBl I Nr. 46/2019 wurden eine Reihe von Gesetzen geändert, darunter auch das Unternehmensgesetzbuch:
Änderungen des Unternehmensgesetzbuches
Beizulegender Zeitwert: Im § 189a Z 4 UGB wurde der Begriff "Marktwert" durch den Begriff "Marktpreis" ersetzt. Lässt sich bei Finanzinstrumenten ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln, ist der Wert wie bisher mit Hilfe anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden zu bestimmen. Eine angemessene Annäherung an den Marktpreis muss jedoch weiterhin gewährleistet sein.
