Gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG beträgt der AfA-Satz bei vermieteten Gebäuden grundsätzlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen (VwGH 13.12.1989, 88/13/0056). Die Aufteilung zwischen Gebäude und Grund hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits zu erfolgen (VwGH 7.9.1990, 86/14/0084, Verhältniswertmethode).

