(BFG vom 18.1.2019, RV/2100030/2019)
Gemäß § 12 Abs. 1 EStG können natürliche Personen die anlässlich der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckten stillen Reserven (Buchgewinne) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen.

