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Übertragung stiller Reserven: Behaltefrist, Heft 4/2019

BBi 2019, 1 Heft 4 v. 10.4.2019

(BFG vom 18.1.2019, RV/2100030/2019)

Gemäß § 12 Abs. 1 EStG können natürliche Personen die anlässlich der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckten stillen Reserven (Buchgewinne) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen.

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