Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014 wurde der § 205 UGB gestrichen. Unversteuerte Rücklagen einschließlich Bewertungsreserven sind daher in der Unternehmensbilanz für Wirtschaftsjahre ab 2016 nicht mehr gesondert auszuweisen.
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014 wurde der § 205 UGB gestrichen. Unversteuerte Rücklagen einschließlich Bewertungsreserven sind daher in der Unternehmensbilanz für Wirtschaftsjahre ab 2016 nicht mehr gesondert auszuweisen.