(KStR, Rz 1438 und 1442a)
Gem. § 19 Abs. 2 KStG ist der steuerliche Liquidations-(Abwicklungs)gewinn der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt.

