Fahrtkosten sind grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Benützt der Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm dafür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu (LStR Rz 289).

