Da es sich bei politischen Parteien mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke um keine abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften gem. § 34 ff BAO handelt, ist für diese eine eigene Steuerbefreiung im § 5 Z 12 lit. b KStG (EUAbgÄG 2016, BGBl I Nr. 77/2016) geschaffen worden. Die politischen Parteien und deren Vorfeldorganisationen (z.B. Jugend- oder Seniorenorganisation) werden durch diese Bestimmung somit als Körperschaften öffentlichen Rechts fingiert. Diese Befreiung verstößt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist daher nicht verfassungswidrig (VfGH 26.9.2017, G39/2017).

