Das im Unternehmens- und im Steuerrecht geltende Zuschreibungswahlrecht (Wertaufholung) von in der Vergangenheit außerplanmäßig abgeschriebenen Wirtschaftsgütern des Anlage- bzw. Umlaufvermögens wurde durch das RÄG 2014 in eine Zuschreibungsverpflichtung umgewandelt.

