Override-Verordnung – Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift
Mit Verordnung BGBL II Nr. 283/2018 vom 16.11.2018 wurde § 222 Abs. 3 UGB ergänzt:
Wenn durch die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften (§ 222 Abs. 2 UGB) kein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt werden kann, gilt Folgendes:

