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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 12/2018

BBi 2018, 4 Heft 12 v. 10.12.2018

Override-Verordnung – Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift

Mit Verordnung BGBL II Nr. 283/2018 vom 16.11.2018 wurde § 222 Abs. 3 UGB ergänzt:

Wenn durch die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften (§ 222 Abs. 2 UGB) kein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt werden kann, gilt Folgendes:

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