Arbeitsplatznahe Unterkunft
Die Sachbezugswerteverordnung wurde mit BGBL II Nr. 237/2018 vom 6.9.2018 geändert.
Bisher war kein Sachbezug für die Unterkunft (bis 30 m2) anzusetzen, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im besonderen Interesse des Arbeitgebers lag. Ab 2018 gilt, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bilden darf (§ 2 Abs. 7a der Verordnung).

