Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren sind gem. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG dann nicht abzugsfähig, wenn sie an eine
empfangende oder nutzungsberechtigte,inländische oder vergleichbare ausländische Körperschaft des privaten Rechts geleistet werden,Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren sind gem. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG dann nicht abzugsfähig, wenn sie an eine
empfangende oder nutzungsberechtigte,inländische oder vergleichbare ausländische Körperschaft des privaten Rechts geleistet werden,