Kammerumlage 1 (KU1)
Mit Bundesgesetz vom 19.6.2017 BGBl I Nr. 73/2017 wurde das Wirtschaftskammergesetz geändert. Für die Berechnung der Kammerumlage 1 (KU) mit 0,3 % der Vorsteuern ergibt sich daraus folgende Änderung:
Von der Bemessungsgrundlage (Vorsteuern aus erhaltenen Lieferungen und Leistungen inkl. der Vorsteuer aus übergegangener USt-Schuld, sowie die Einfuhrumsatzsteuer bzw. die Erwerbsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben) ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen abzuziehen (§ 122 Abs. 2 WKG). Diese Änderung des § 122 WKG tritt am 1.1.2019 in Kraft.

