vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 09/2017

BBi 2017, 4 Heft 9 v. 10.9.2017

Kammerumlage 1 (KU1)

Mit Bundesgesetz vom 19.6.2017 BGBl I Nr. 73/2017 wurde das Wirtschaftskammergesetz geändert. Für die Berechnung der Kammerumlage 1 (KU) mit 0,3 % der Vorsteuern ergibt sich daraus folgende Änderung:

Von der Bemessungsgrundlage (Vorsteuern aus erhaltenen Lieferungen und Leistungen inkl. der Vorsteuer aus übergegangener USt-Schuld, sowie die Einfuhrumsatzsteuer bzw. die Erwerbsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben) ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen abzuziehen (§ 122 Abs. 2 WKG). Diese Änderung des § 122 WKG tritt am 1.1.2019 in Kraft.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!