(Erkenntnis des VfGH E 1795/2016 – 5 vom 23.2.2017)
Die Abschreibung von Gebäuden unterliegt im Steuerrecht nicht den allgemeinen Grundsätzen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sondern ist gesetzlich geregelt. Im betrieblichen Bereich gilt ab 2016 für Gebäude allgemein ein AfA-Satz von 2,5%. Für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden, beträgt der AfA-Satz 1,5% (vgl. § 8 Abs. 1 EStG idF StRefG 2015/2016).

