Erhaltene Einlagenrückzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Innenfinanzierung ebenfalls außer Ansatz. Sofern die empfangende Gesellschaft die erhaltene Einlagenrückzahlung unternehmensrechtlich als Ertrag verbucht und sich dadurch ihr Jahresergebnis erhöht hat, ist die Innenfinanzierung insoweit zum betreffenden Bilanzstichtag um die erhaltene Einlagenrückzahlung zu verringern.

